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Gute Erfolgsaussichten beim Widerruf eines Autokredits mit der VW Bank

01. März 2022 | Bank- und Kapitalmarktrecht
Die 5. Kammer des mit den VW-Fällen stark befassten LG Braunschweig sieht nach Hinweisbeschlüssen verbesserte Erfolgsaussichten der Verbraucher (z.B. in dem vom Unterzeichner bearbeiteten Fall beim LG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 21.10.2021 – 5 O 6936/19). Weite Teile der Rechtsprechung des 11. BGH-Zivilsenats zum Darlehenswiderruf dürfen nach der EUGH-Rechtsprechung nicht mehr angewendet
Michael Staudenmayer
Michael Staudenmayer, Fachanwalt Stuttgart

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Die 5. Kammer des mit den VW-Fällen stark befassten LG Braunschweig sieht nach Hinweisbeschlüssen verbesserte Erfolgsaussichten der Verbraucher (z.B. in dem vom Unterzeichner bearbeiteten Fall beim LG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 21.10.2021 – 5 O 6936/19).

Weite Teile der Rechtsprechung des 11. BGH-Zivilsenats zum Darlehenswiderruf dürfen nach der EUGH-Rechtsprechung nicht mehr angewendet werden, vgl. insbesondere die Urteile des BGH vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19.

Der Bankrechtssenat des BGH hat denn auch mit Beschluss vom 05.10.2021 zu XI ZR 50/21 angekündigt, seine bisherige Rechtsprechung zur Gesetzlichkeitsfiktion, Sammelbelehrung, Restschuldversicherung und zur Frage des Rechtsmissbrauchs zur Überprüfung durch den EuGH stellen zu wollen.

Nach den vorliegenden Entscheidungen des EuGHs vom 09.09.2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20 – wurden durch die VW-Bank bezüglich der Angabe zum Verzugszinssatz die Pflichtangaben nicht vollständig erteilt, weil weder im Darlehensantrag noch in den Standardinformationen eine absolute Zahl genannt wurde.

Hinsichtlich der Unterrichtung über den Verzugszinssatz muss dieser im Darlehensvertrag in Form eines vom Darlehensgeber ausgerechneten, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Prozentsatzes konkret angegeben werden.

Der EuGH betont – mit Bezug auf die Ansicht des Generalanwalts in seiner Stellungnahme vom 15.07.2021, Rn. 64, bei seiner Auslegung der Richtlinie 2008/48/EG die Bedeutung des als Prozentsatz ausgedrückten konkret bezifferten Zinssatzes – egal welcher Art er ist (Rn. 89 des Urteils) – für den Verbraucher mehrfach.

Unzureichend ist weiterhin die Angabe der Berechnungsmethode bezüglich der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung.

Hierzu wird in dem noch anhängigen weiteren Vorlageverfahren EuGH C-232/21 die Frage geklärt, ob die Rechtsprechung des BGH zu den Folgen einer fehlerhaften Angabe der Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung mit der Richtlinie 2008/48/EG vereinbar ist.

Auch die maßgeblichen Fragen zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs muss der EUGH erst noch entscheiden.
So ist die Frage der Vereinbarkeit einer Vorleistungspflicht des Verbrauchers mit der Richtlinie 2008/48/EG, Gegenstand des Vorlageverfahrens beim EuGH C-232/21 zu 5. Die vom BGH gesehene Vorleistungspflicht dürfte nicht europarechtskonform sein. Der Verbraucher soll sodann nicht einmal berechtigt sein, das Fahrzeug bei dem Händler zurückzugeben, bei dem er den Autofinanzierungsvertrag abgeschlossen hat, sondern soll dies nur am Sitz der Autobank tun dürfen.

Zu den Rechtsfolgen des Widerrufs bei verbundenen Darlehensverträgen hat der BGH weiterhin am 26.10.2021 – XI ZR 608/20 bezüglich der Vorleistungspflicht des Verbrauchers festgehalten, dass sich die Rechtsfolgen des Widerrufs bei verbundenen Darlehensverträgen aus dem nationalen Recht ergäben. Die Frage, ob diese Rechtsfolgen des Widerrufs auch bei verbundenen Darlehensverträgen mit der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vereinbar sind, ist jedoch u.a. Gegenstand der Vorlagefrage 5 des weiteren Vorlagebeschlusses des LG Ravensburg an den EUGH vom 08.01.2021 – 2 O 160/20 (Az. beim EuGH C-47/21).

Schließlich dürfte es nicht europarechtskonform sein, die Beurteilung, ob ein „Rechtsmissbrauch“ vorliegt, davon abhängig zu machen, ob die Gerichte 1. und 2. Instanz „besondere Umstände“ feststellen, wenn dies dann im Regelfall geschieht. Dies käme einem Vorrang der Schutzbedürftigkeit der Banken gleich. Ein solcher Vorrang widerspräche der starken Verankerung und Bedeutung des Verbraucherschutzes im europäischen Recht. Jedenfalls wäre die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts gefährdet, und alle derartigen Fälle müßten dem EUGH zur Vorabentscheidung vorgelegt werden.

Auch kann die Geltendmachung von Verbraucherrechten -wie dies der BGH z.B. bzgl. der Argumentation gegen den Ansatz von Nutzungsentschädigung zugunsten der finanzierenden Bank annimmt- per se nicht rechtsmissbräuchlich sein. Dies widerspricht den Gesetzen der Logik, und Sinn und Zweck des europarechtlichen Verbraucherschutzes wären auf den Kopf gestellt!

Das entscheidungserhebliche Abheben auf Treu und Glauben (Unterfallgruppe Rechtsmissbrauch) würde zudem zu einem starken Auseinanderdriften in der Anwendung europarechtlich geprägter Rechtsgebiete in den einzelnen Mitgliedsstaten führen.

Zusammenfassend sollten verbraucherseits alle Darlehenswiderruf-Verfahren offengehalten werden, da alle entscheidungserheblichen Fragen auf dem europarechtlichen Prüfstand stehen, und voraussichtlich noch 2022 durch den EUGH entschieden werden.

 

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